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Wir verteidigen Sie beim Tatvorwurf Geldwäsche.

Sie haben eine Vorladung mit dem Vorwurf "Geldwäsche nach § 261 StGB" erhalten? Wir erläutern Ihnen, was dahinter steht und was jetzt zu tun ist.

Was bedeutet Geldwäsche?

Geldwäsche ist im deutschen Strafrecht in § 261 des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt. Es handelt sich dabei um den Prozess, durch den Vermögenswerte illegaler Herkunft in den legalen Finanzkreislauf eingebracht werden, um deren kriminelle Herkunft zu verschleiern.

Welche Strafe droht?

  • Grundstrafmaß: Geldwäsche wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

  • Besonders schwerer Fall: In besonders schweren Fällen, wie bei bandenmäßiger Begehung, kann die Strafe bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe betragen.

  • Bei der leichtfertigen Geldwäsche nach § 261 Abs. 6 StGB ist eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe vorgesehen. 

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Wann liegt eine strafbare Geldwäsche vor?

Geldwäsche setzt das Vorliegen einer rechtswidrigen Vortat voraus, durch die illegale Gelder oder Vermögensgegenstände erlangt wurden. Diese Vortaten können schwere Straftaten, einschließlich Drogenhandel, Korruption und Steuerhinterziehung sein. In der seit dem 18.03.2021 geltenden Fassung des Gesetzes genügt aber auch schon jede rechtswidrige Vortat.

 

Häufig begegnen uns in der Praxis Betrugstaten, sei es der "Enkel-Trick", love-scamming oder aber eine falsche Krypto-Plattform zur (vermeindlichen) Anlage etwa von Bitcoin. Gleiches gilt für Fälle, in denen "Finanzagenten" für Hintermänner agieren und kriminell erlangtes Vermögen anlegen oder weiter überweisen sollen. Nicht selten stehen Opfer von Straftaten damit selbst unter Verdacht.

Die Handlungen, die als Geldwäsche gelten, beinhalten das Einzahlen, Überweisen, Umwandeln und Verbergen von Geldern mit dem Ziel, deren illegale Herkunft zu verschleiern.

Der Täter muss grundsätzlich vorsätzlich handeln, das heißt, er muss wissen oder billigend in Kauf nehmen, dass die Gelder aus einer rechtswidrigen Vortat stammen. Besonders heikel: Das Gesetz kennt in § 261 Abs. 6 StGB auch eine "Leichtfertigkeitsvariante". Wenn jemand grob fahrlässig verkannt hat, dass Gelder aus rechtswidrigen Taten stammen und überweist sie gutgläubig weiter (oftmals ins Ausland) kann die Staatsanwaltschaft darin eine leichtfertige Geldwäsche sehen. Es droht Strafe und die Einziehung des Geldes oder seines Wertes (wenn das Geld selbst nicht mehr vorhanden ist). 

Aktuelles: Einziehung bei Geldwäsche.

Schlimmer noch als eine mögliche Strafe kann im Falle einer Verurteilung die Einziehung wirken. Das gilt insbesondere für die Wertersatzeinziehung nach § 73c StGB. Der Grundgedanke ist, dass Vermögenswerte, die der Täter durch die Geldwäsche erlangt hat, vom Staat eingezogen werden sollen. Sind diese nicht mehr in seinem Vermögen vorhanden, wird er gleichwohl für den Wert haftbar gemacht. Selbst in Fällen der fahrlässigen Geldwäsche (etwa im Fall von "Finanzagenten") unterstellen viele Staatsanwaltschaften und Amtsgerichte, dass die nur vorübergehend auf dem eigenen Konto vorhandene Summe - oftmals hohe Beträge - "erlangt" im Sinne des Gesetzes waren. Die Folge: Selbst wenn Sie selbst Opfer einer Betrugstat wurden, können Sie für diese Summe nochmals vom Staat herangezogen werden.

Hier bewegt sich aktuell viel in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH). Die Diskussion geht um die Frage, ob das weitergeleitete Geld "erlangt" wurde und damit als Tatertrag nach § 73 StGB, und wenn nicht mehr vorhanden sein Wert nach § 73c StGB eingezogen werden muss. Der Bundesgerichtshof geht in einer jüngeren Entscheidung (BGH Urteil vom 10.11.2021 – 2 StR 185/20) aber davon aus, dass eine Einziehung nur als Tatobjekt möglich sei. Eine Wertersatzeinziehung (§ 74c StGB) ist dann aber nicht mehr zwingend, sondern am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu messen. Zudem müsste die Einziehung "vereitelt" worden sein (BGH, Beschluss vom 11.08.2021 – 3 StR 268/20 - "Hawala-Banking"). Da die Vereitelung aufgrund des Strafcharakters "vorwerfbar" sein muss, kann dies bei nur fahrlässigem Verhalten nicht angenommen werden. Hierzu steht eine obergerichtliche Entscheidung noch aus.

 

Schon jetzt kämpfen wir aber vor den Instanzgerichten gegen die Einziehung, die wirtschaftlich schwere Folgen haben kann.

Vorladung wegen Geldwäsche erhalten?

Lassen Sie sich von Rechtsanwalt Philipp Hillingmeier, unserem Experten aus dem Vermögens- und Wirtschaftsstrafrecht beraten. Häufig lässt sich eine Einstellung des Verfahrens erreichen und sowohl Strafe als auch Haftung für das Geld verhindern. 

Rechtsanwalt Philipp Hillingmeier
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