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Wir verteidigen Sie beim Vorwurf Fahrerflucht.

Ihnen wird unerlaubtes Entfernen vom Unfallort vorgeworfen?

Sie sind auf Ihren Führerschein angewiesen?

Bei uns erhalten Sie professionelle anwaltliche Hilfe.

Image by Lucian Alexe

Welche Strafe droht bei Fahrerflucht?

Für ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort sieht das Strafgesetzbuch in § 142 StGB eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor. 

Neben einer Strafe können zudem empfindliche Führerscheinmaßnahmen drohen, wie z.B. ein Fahrverbot oder sogar die Entziehung der Fahrerlaubnis

Ist mein Führerschein in Gefahr?

Je nach Fallkonstellation und Schadenshöhe kann das Gericht bei einer Fahrerflucht die Fahrerlaubnis (vorläufig) entziehen. Die entsprechende gesetzliche Grundlage findet sich in § 111a StPO sowie § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB: Demnach ist der Täter eines unerlaubten Entfernen vom Unfallort in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, wenn der Täter weiß oder wissen kann, dass bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt wurde oder an fremden Sachen ein bedeutender Schaden entstanden ist. Wann ein Fremdschaden als "bedeutend" anzusehen ist, wird in der Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet. Die Wertgrenzen liegen aktuell zwischen 1.300 Euro und 2.500 Euro. 

Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, ordnet es gemäß § 69a StGB eine Sperre für die Neuerteilung an. Diese umfasst grundsätzlich einen Mindestzeitraum von sechs Monaten und kann bis zu fünf Jahre andauern.

Unterbleibt eine Entziehung der Fahrerlaubnis, kann das Gericht auch ein Fahrverbot gemäß § 44 StGB für die Dauer von einem Monat bis zu sechs Monaten anordnen. 

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Fahrerflucht trotz Zettel am Unfallfahrzeug?

Ein kleiner Unfall beim Ausparken, aber der Fahrzeughalter des beschädigten Pkw ist nicht in Sicht? Viele greifen in dieser Situation zu Zettel und Stift und hinterlassen - gut gemeint - ihre Daten an der Windschutzscheibe des anderen Fahrzeugs, um die Kontaktaufnahme zu ermöglichen. 

Umso größer ist oft die Überraschung, wenn dann doch die Polizei wegen Verdachts der Fahrerflucht vor der Tür steht. 

Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort gem. § 142 StGB ist nämlich trotz Zettel mit Kontaktdaten am Unfallfahrzeug verwirklicht, denn eine Nachricht mit Kontaktdaten kann die Warte- und Aufklärungspflicht nicht ersetzen. 

Wir raten daher dringend, umgehend Kontakt zu unseren spezialisierten Strafverteidigern aufzunehmen.

Was tun beim Vorwurf unerlaubtes Entfernen vom Unfallort?

1.

Ruhe bewahren.

2.

Schweigen.

Schweigen ist Ihr gutes Recht und darf im Strafverfahren nicht zu Ihrem Nachteil ausgelegt werden. Zudem sind Sie auch nicht verpflichtet, Ihren Pkw bei der nächsten Polizeidienststelle vorzuführen. 

3.

Frühstmöglich Kontakt zu uns aufnehmen. Wir werden noch am selben Tag Akteneinsicht beantragen und ggf. Widerspruch gegen die Beschlagnahme Ihres Führerscheins einlegen. 

Welche Verteidigungsstrategien gibt es bei Fahrerflucht?

Der Straftatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemäß § 142 StGB bietet einen gewissen Verteidigungsspielraum. Eine professionelle Verteidigung setzt bereits früh im Ermittlungsverfahren an und prüft, ob ein hinreichender Tatverdacht in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht besteht. Zweifel können zum Beispiel bestehen, wenn sich der Unfall auf einem Privatparkplatz ereignet hat oder der Unfall für den Fahrzeugführer nicht wahrnehmbar war. Besteht kein hinreichender Tatverdacht, wirken wir auf eine Einstellung des Strafverfahrens hin. Im besten Fall kommt es gar nicht erst zu einer Anklageerhebung oder Gerichtsverhandlung. 

 

Ist der Führerschein bereits beschlagnahmt oder vorläufig entzogen worden, ist Eile geboten. Je nach Fallkonstellation ist ein Widerspruch, ein Antrag auf Aufhebung der vorläufigen Entziehung oder eine Beschwerde zu erwägen. 

Packen wir es an.

Professionell und engagiert. In jedem Fall. 

Rechtsanwältin Svenja Dörge und Rechtsanwalt Philipp Hillingmeier

Warum Sie sich beim Vorwurf Fahrerflucht durch uns verteidigen lassen sollten.

1. 

Höchste Expertise im Verkehrsstrafrecht.

Da wir ausschließlich auf dem Gebiet des Strafrechts tätig sind, verfügen wir über die notwendige Expertise im Verkehrsstrafrecht und das entscheidende Know-How im Bereich Fahrerflucht. Wir wissen, dass in Führerscheinangelegenheiten oftmals Existenzen auf dem Spiel stehen. Daher handeln wir schnell und effektiv. 

2. 

Starke Persönlichkeiten.

Wir reden nicht, wir machen. Gegenüber den Ermittlungsbehörden und der Justiz treten wir selbstbewusst und durchsetzungsstark auf. Wir sind unabhängig und verfolgen allein die Interessen unserer Mandantschaft.

3. 

Hervorragende Betreuung.

Wir sind an Ihrer Seite. Eine persönliche und individuelle Betreuung ist für uns selbstverständlich. Sie erreichen uns per E-Mail, Telefon und WhatsApp. Durch unsere digitalisierte Kanzlei bieten wir Online-Besprechungstermine an und sind so auch kurzfristig erreichbar. Wir freuen uns, Sie in einem digitalen Erstgespräch oder in unseren Kanzleiräumen begrüßen zu dürfen. Überzeugen Sie sich selbst. Nehmen Sie heute noch Kontakt zu uns auf. 

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