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Verteidigung im allgemeinen Strafrecht.

Sie haben eine Vorladung, Anhörung oder Anklage als Beschuldigte(-r) eines Deliktes aus dem Strafgesetzbuch (StGB) erhalten? Erfahren Sie mehr über die Delikte aus dem allgemeinen Strafrecht und nehmen Sie gern Kontakt zu uns auf. 

Eine verbindliche Definition des „allgemeinen Strafrechts“ existiert nicht. Dem allgemeinen Strafrecht sind die Delikte zuzuordnen, die nicht Teil der Spezialgebiete (Vermögens- und Wirtschaftsstrafrecht, Verkehrsstrafrecht, Sexualstrafrecht, Jugendstrafrecht und Betäubungsmittelstrafrecht) sind.

Delikte im allgemeinen Strafrecht.

01

Tötungsdelikte (einschließlich Kapitalverbrechen).

  • Um Mord (§ 211 StGB) handelte es sich bei der vorsätzlichen Tötung eines Menschen unter bestimmten erschwerenden Umständen, wie Heimtücke oder zur Verdeckung einer anderen Straftat.

  • Auch Totschlag (§ 212 StGB) setzt die vorsätzliche Tötung voraus, allerdings ohne die Qualifikationsmerkmale des Mordes.

  • Fahrlässige Tötung (§ 222 StGB) meint die Tötung durch fahrlässiges Verhalten, also ohne Vorsatz.

Strafe: Während eine fahrlässige Tötung mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft werden kann, ist die Strafandrohung bei Totschlag nicht unter fünf Jahren Freiheitsstrafe. Mord zieht grundsätzlich eine lebenslange Freiheitsstrafe nach sich. Eine Entlassung aus der Haft auf Bewährung ist unter bestimmten Umständen frühestens nach 15 Jahren möglich.

02

Körperverletzungsdelikte.

  • Eine Körperverletzung nach § 223 StGB liegt in der körperlichen Misshandlung oder Gesundheitsschädigung. Sie bildet den Grundtatbestand. Es gibt aber noch „erschwerende“ Qualifikationen:

  • Schwere Körperverletzung (§ 226 StGB): Körperverletzung mit gravierenden Folgen, wie z.B. Verlust eines Körperteils.

  • Gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB): Körperverletzung etwa unter Einsatz gefährlicher Mittel, wie Waffen, oder in gemeinschaftlicher Begehung.

Strafe: Die Strafandrohung reicht bei einer einfachen Körperverletzung von Geldstrafe bis hin zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (bei gefährlicher und schwerer Körperverletzung).

03

Brandstiftung.

Brandstiftung (§ 306 StGB) meint das in Brand setzen fremder Gebäude oder bestimmter Sachen, wie z.B. Kraftfahrzeuge. Geht es hingegen um Wohngebäude, so handelte es sich um schwere Brandstiftung (§ 306a StGB).

 

Strafe: Brandstiftungsdelikte sind Verbrechenstatbestände mit empfindlicher Strafandrohung. Eine schwere Brandstiftung nach § 306a StGB kann mit Freiheitsstrafe bis hin zu fünfzehn Jahren geahndet werden.

04

Urkundenfälschung.

Eine Urkundenfälschung (§ 267 StGB) liegt in der Herstellung oder dem Gebrauch unechter oder verfälschter Urkunden zur Täuschung im Rechtsverkehr. Unter den Begriff der „Urkunde“ fällt fast jedes Schriftstück. Eine Urkunde ist nämlich jede menschliche Gedankenerklärung mit Beweiswert, die ihren Aussteller erkennen lässt. Sogar das Kennzeichen an einem Auto kann unter den Tatbestand der Urkundenfälschung fallen.

 

Strafe: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

05

Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte.

Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB) durch Gewalt oder Drohung meint ein Verhalten, das die Durchführung von Vollstreckungshandlungen durch Beamte verhindert oder erschwert. Dies kann sich gegen Polizisten, Gerichtsvollzieher, Zollbeamte und andere Personen, die zur Vollstreckung von Gesetzen befugt sind, richten.

Strafe: Bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Ein Fall des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte (§ 114 StGB) kann mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren geahndet werden.

06

Hausfriedensbruch.

Hausfriedensbruch nach § 123 StGB liegt vor, wenn jemand unbefugt in die Wohnung, die Geschäftsräume oder „befriedetes Besitztum“ eines anderen eindringt.

Strafe: Die Strafandrohung beträgt Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Besonderheit: Ein Hausfriedensbruch darf gemäß § 123 Abs. 2 StGB nur auf Antrag des Betroffenen verfolgt werden.

07

Sachbeschädigung.

Eine Sachbeschädigung nach § 303 StGB liegt vor, wenn jemand rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört.

 

Beispiele: Zerschlagen von Fensterscheiben, Verbrennen von Eigentum, totale Zerstörung eines Gegenstandes, aber auch Besprühen von Wänden mit Graffiti.

Strafe: Die Strafe kann Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe sein. Besonderheit: Eine Sachbeschädigung wird gemäß § 303c StGB nur auf Antrag verfolgt, sofern nicht das besondere öffentliche Interesse an der Verfolgung besteht. 

08

Äußerungsdelikte.

Eine vorsätzliche, rechtswidrige Herabsetzung der Ehre einer Person durch die Kundgabe von Missachtung oder Nichtachtung.

Beispiele: Schimpfwörter, aber auch abfällige Gesten oder ehrverletzende Behauptungen.

 

Strafe: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe; bei öffentlicher Beleidigung bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe.

 

Behaupten oder Verbreiten von Tatsachen über eine Person, die diese verächtlich machen oder in der öffentlichen Meinung herabwürdigen können, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind.

Beispiele: Verbreitung von Gerüchten über eine angebliche Straftat.

 

Strafe: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe; in schweren Fällen bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe.

 

Vorsätzliches Behaupten oder Verbreiten unwahrer Tatsachen über eine Person, die deren Ehre herabsetzen, wobei der Täter weiß, dass die Tatsachen unwahr sind.

Beispiele: Wissentliche falsche Anschuldigungen, die den Ruf einer Person schädigen.

Strafe: Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe; in schweren Fällen bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe.

09

Volksverhetzung.

Unter Volksverhetzung gemäß § 130 StGB versteht man Handlungen, die den öffentlichen Frieden stören, insbesondere durch Aufstachelung zum Hass gegen Teile der Bevölkerung oder durch Angriffe auf die Menschenwürde.

Beispiele: Hassreden, rassistische Propaganda, Aufrufe zu Gewalt gegen bestimmte Bevölkerungsgruppen.

Strafe: Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

10

Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen.

§ 86a StGB stellt das öffentliche Verwenden von Kennzeichen, Symbolen oder Parolen verfassungswidriger Organisationen sowie terroristischer Vereinigungen unter Strafe. Dies umfasst auch das Herstellen, Verbreiten und Inverkehrbringen solcher Kennzeichen.

Beispiele: Das Tragen von Symbolen oder Abzeichen in der Öffentlichkeit, die auf verfassungswidrige Organisationen hinweisen, z.B. Hakenkreuz oder SS-Runen.

Auch ist die Online-Verbreitung von § 86a StGB umfasst, d.h. das Posten oder Teilen von Bildern, Videos oder Texten in sozialen Medien, die diese Kennzeichen enthalten.

Strafe: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Rechtsanwalt Philipp Hillingmeier und Rechtsanwältin Svenja Dörge vor einer Betonwand

Was tun nach Erhalt einer Vorladung/Anhörung?

1.

Ruhe bewahren.

Melden Sie sich nicht direkt bei der Polizei, sondern bei uns.

2.

Schweigen.

Schweigen ist Ihr gutes Recht und darf im Strafverfahren nicht zu Ihrem Nachteil ausgelegt werden. 

3.

Frühstmöglich Kontakt zu uns aufnehmen. Wir sagen ggf. den Vernehmungstermin ab und beantragen noch am selben Tag Akteneinsicht.

Strafverteidigung im allgemeinen Strafrecht.

Auch im allgemeinen Strafrecht gilt: keine Aussage ohne Akteneinsicht! Machen Sie von Ihrem Recht zu Schweigen Gebrauch und besprechen sich zuerst mit uns. So können wir in aller Ruhe eine Verteidigungsstrategie entwickeln.

 

Die meisten Delikte im allgemeinen Strafrecht sind Vergehen. Verbrechen sind die Ausnahme. Dies bedeutet: Es kommt nicht nur die Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 Abs. 2 StPO), sondern auch die Einstellung wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) oder gegen Auflage (§ 153a StPO) in Betracht. Mit anderen Worten: die Staatsanwaltschaft muss nicht alles vor Gericht bringen – eine Anklage lässt sich mit engagierter Verteidigung im Ermittlungsverfahren häufig verhindern. So lässt sich nicht nur eine Strafe verhindern. Es kommt auch nicht zu einer Eintragung im Bundeszentralregister (BZR) oder Führungszeugnis.

 

Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf und lassen sich von uns kurzfristig über Ihre Möglichkeiten beraten. 

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