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  • AutorenbildSvenja Dörge

Tödlicher Verkehrsunfall: Drängler wegen fahrlässiger Tötung verurteilt

Nach einem tödlichen Verkehrsunfall hatte das Landgericht Osnabrück am 14.06.2024 insbesondere darüber zu entscheiden, ob der Angeklagte wegen Mordes oder fahrlässiger Tötung zu verurteilen ist. Die Staatsanwaltschaft beantragte eine lebenslange Haftstrafe wegen Mordes, versuchten Mordes, Gefährdung des Straßenverkehrs sowie gefährlicher Körperverletzung und unerlaubten Entfernen vom Unfallort.


Eine zweispurige Autobahn

Das Gericht verurteilte den Angeklagten jedoch wegen fahrlässiger Tötung gem. § 222 StGB und unerlaubten Entfernen vom Unfallort zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten (Urt. v. 14.06.2024, Az. 6 Ks 4/24).


Die Kammer war der Überzeugung, dass der Angeklagte auf der A33 in Niedersachsen einen anderen Pkw-Fahrer mehrfach bedrängt und provoziert hat. Die Fahrtgeschwindigkeit habe 110-130 km/h betragen. Sodann sei es zu einer Kollision der beiden Fahrzeuge gekommen, wodurch das Auto der Geschädigten über eine Außenleitplanke katapultiert wurde und erst rund hundert Meter weiter zum Stehen kam. Der Beifahrer wurde aus dem Fahrzeug geschleudert und verstarb noch am Unfallort. Der Fahrer erlitt schwere Verletzungen und soll bis heute arbeitsunfähig sein.


Im Rahmen der rechtlichen Würdigung hatte sich das Landgericht schwerpunktmäßig mit der Abgrenzung zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit auseinanderzusetzen. Hierbei orientierte sich die Kammer an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), insbesondere seinem Urteil im „Berliner Raser-Fall“. Demnach hat sich ein Gericht bei der Frage nach einem bedingten Vorsatz „einzelfallbezogen damit auseinanderzusetzen, ob und in welchem Umfang aus. Sicht des Täters aufgrund seines Verhaltens eine Gefahr (auch) für seine eigene körperliche Integrität drohe“ (BGH, Urt. v. 01.03.2028, Az. 4 StR 399/17).


Nach Auffassung der Kammer handelte der Angeklagte ohne Tötungsvorsatz. Zwar sei ein Gefährdungsvorsatz anzunehmen, allerdings habe er die Verletzungen der eigenen Person nicht billigend in Kauf genommen. Stattdessen habe er darauf vertraut, dass die Fahrzeuge tatsächlich nicht kollidieren würden.


Noch ist das Urteil nicht rechtskräftig. Es bleibt abzuwarten, ob gegen das Urteil Revision eingelegt und der BGH erneut zur Abgrenzungsproblematik Stellung nehmen wird.

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