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  • AutorenbildPhilipp Hillingmeier

Internetbasierte Bandenabrede bei Verbreitung kinderpornografischer Inhalte

Aktualisiert: 22. Juli

BGH Beschluss vom 14.11.2023 – 6 StR 449/23

 

Einführung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Beschluss vom 14. November 2023 (Az. 6 StR 449/23) Feststellungen zur bandenmäßigen Verbreitung kinder- und jugendpornografischer Inhalte über das Internet getroffen.

 

Hintergrund

Das Landgericht Hannover hatte einen Angeklagten am 7. Juni 2023 wegen „bandenmäßiger Verbreitung kinderpornografischer Inhalte in vier Fällen“ sowie weiterer Delikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Der Angeklagte legte Revision ein.

 

Entscheidung des BGH

Der BGH verwarf die Revision und änderte den Schuldspruch geringfügig ab.

 

Wesentliche Feststellungen

Der Angeklagte trat am 2. Dezember 2021 einem zugangsbeschränkten Internetforum bei, das über das TOR-Netzwerk erreichbar war. Das Forum diente dem Austausch kinderpornografischer Inhalte und zählte etwa 245.000 registrierte Mitglieder. Die Nutzer mussten sich den „Forenregeln“ unterwerfen, die das Hochladen von Dateien mit männlichen Kindern und Jugendlichen vorsahen. Der Angeklagte gehörte zu den aktivsten Mitgliedern des Forums und hatte durch seine Beiträge maßgeblich zum Fortbestand und zur Attraktivität des Netzwerks beigetragen. Er postete wiederholt kinderpornografisches Material und motivierte damit andere Nutzer zur aktiven Teilnahme.

 

Rechtliche Würdigung

Das Landgericht Hannover hatte die Taten des Angeklagten als bandenmäßige Verbreitung gemäß §§ 184b II und 184c II StGB bewertet. Der BGH bestätigte diese Bewertung und betonte, dass eine Bandenabrede auch zwischen Personen bestehen könne, die sich nur virtuell und unter Pseudonymen kennen. Laut BGH handelt bandenmäßig im Sinne der §§ 184b II und 184c II StGB, wer einem zum Zwecke des Austauschs kinderpornografischer Inhalte betriebenen Internetforum beitritt und konkludent erklärt, wiederholt Tauschhandel mit anderen Nutzern zu betreiben. Der Beitritt zu einem solchen Forum und die Akzeptanz der Forenregeln stellen eine konkludente Bandenabrede dar.

 

Sinn und Zweck der Bandendelikte

Der höhere Strafrahmen für Bandendelikte liegt in der abstrakten und konkreten Gefährlichkeit solcher Taten. Die enge Bindung der Mitglieder und die organisierte Struktur erhöhen die Gefahr und Effizienz der kriminellen Handlungen erheblich. Der BGH betonte, dass die bandenmäßige Begehung auch im anonymen und hochkonspirativen Umfeld des Darknets eine erhöhte Gefährlichkeit darstellt, die durch gruppendynamische Aspekte und die abgeschottete Struktur verstärkt wird.


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