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  • AutorenbildSvenja Dörge

Cannabis im Straßenverkehr: Bundestag beschließt Grenzwerterhöhung

Aktualisiert: 12. Juli

Obwohl das neue Konsumcannabisgesetz (KCanG) bereits am 01.04.2024 in Kraft getreten ist, erfolgten bislang noch keine entsprechenden Anpassungen im Straßenverkehrsgesetz (StVG). Experten sprachen sich zunächst für einen Grenzwert von 3,5 Nanogramm THC pro Milliliter im Blut für den Straßenverkehr aus. Nun liefert die Legislative nach und kündigt eine gesetzlich festgeschriebene Grenzwerterhöhung auf 3,5 ng/ml an.  


Eine Frau, die im Auto Cannabis konsumiert

Aktueller Grenzwert für Cannabis im Straßenverkehr


Derzeit handelt nach § 24a Abs. 2 StVG ordnungswidrig, wer unter der Wirkung von Cannabis im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Der von der Grenzwertkommission entwickelte analytische Grenzwert von 1,0 ng/ml, ab dem drogenbedingte Ausfallerscheinungen zu erwarten seien, lässt sich dem Straßenverkehrsgesetz explizit so nicht entnehmen. Dennoch wird er bis heute regelmäßig von der Rechtsprechung übernommen und angewandt.


Bevorstehende THC-Grenzwerterhöhung


Nun soll der THC-Grenzwert konkret auf 3,5 ng/ml angehoben werden. In der Gesetzesbegründung heißt es, dass ab diesem Wert nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft  eine "verkehrssicherheitsrelevante Wirkung beim Führen eines Kraftfahrzeuges nicht fernliegend" ist, aber deutlich unterhalb der Schwelle liegt, ab welcher ein allgemeines Unfallrisiko beginnt. Der neue Grenzwert soll explizit in § 24a StVG durch einen neuen Absatz 1a eingefügt werden.


Rechtsfolgen bei Überschreitung des THC-Grenzwertes


Auf Rechtsfolgenseite gilt zukünftig: Wer nach neuer Rechtslage mit einem THC-Wert von mindestens 3,5 ng/ml im Blutserum beim Fahren im Straßenverkehr erwischt wird, muss mit einem Bußgeld in Höhe von 500 Euro und einem Fahrverbot von einem Monat rechnen. Wird zusätzlich Alkohol im Blut (sog. Mischkonsum) festgestellt, ist sogar ein Bußgeld in Höhe von 1.000 Euro geplant.


Die Ausnahme in Bezug auf Cannabis als verschriebenes Arzneimittel gem. § 24a Abs. 2 Satz 3 StVG soll weiterhin bestehen bleiben. Dies setzt voraus, dass das THC aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.


Fahranfänger müssen allerdings aufpassen: In der Probezeit und unter 21 Jahren bleibt das Fahren unter der Wirkung von THC eine Ordnungswidrigkeit. Hier wird weiterhin der analytische Nachweisgrenzwert von 1,0 ng/ml für THC gelten.

 

Unterschiedliche Rechtsanwendung in der Übergangszeit


Derzeit fallen die Entscheidungen der Gerichte beim Fahren unter Einfluss von Cannabis mit THC-Werten zwischen 1,0 und 3,5 ng/ml im Blut unterschiedlich aus; einige wenden bereits den neuen Grenzwert an, andere halten sich strikt an den in der Rechtsprechung gängigen Grenzwert von 1,0 ng/ml. Dies wird sich hoffentlich bald ändern, denn in Kraft treten soll die Gesetzesänderung noch im Sommer 2024.

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