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  • AutorenbildPhilipp Hillingmeier

Aktuelle Entscheidungen zu Alkohol im Verkehr (§ 316 StGB)

Aktualisiert: 6. Juni


Fröhliche Menschen, die mit Alkohol anstoßen

E-Scooter und Alkohol: Wichtige Urteile und Rechtsfragen zur Trunkenheit im Verkehr


Der Bundesgerichtshofs (BGH) stellte fest (Beschluss vom 13.4.2023 − 4 StR 439/22), dass E-Scooter nur dann Elektrokleinstfahrzeuge sind, wenn sie den Vorgaben der eKFV entsprechen. Überschreitet ein E-Scooter die Geschwindigkeit von 25 km/h, gilt er nicht als Elektrokleinstfahrzeug, und die Promillegrenze von 1,1 ‰ ist maßgeblich. Wiederum drückte sich der BGH um eine Entscheidung, ob dieser Wert für Elektrokleinstfahrzeuge anzuweden ist.


Wir meinen: nein. Die Fahreigenschaften eines e-Scooters und seine Gefährlichkeit ähneln sehr viel mehr einem Fahrrad als einem Kraftfahrzeug. Einen e-Scooter im Hinblick auf die Promillegrenzen einem Auto gleichzustellen, kann daher nicht überzeugen. Jedenfalls im Hinblick auf die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB) haben uns einige Instanzgerichte bereits Recht gegeben und die von den Staatsanwaltschaften geforderte Entziehung der Fahrerlaubnis verneint.


Anders sehen das leider das OLG Frankfurt a.M. (Urteil vom 8.5.2023 − 1 Ss 276/22) und das LG Mannheim (Urteil vom 8.11.2022 − 12 Ns 404 Js 11650/22), die zu dem Ergebnis kommen, dass die Promillegrenze von 1,1 ‰ auch für E-Scooter gilt. Ein Fahrer, der trotz Alkoholkonsum dachte, er dürfe noch fahren, handele in einem vermeidbaren Verbotsirrtum.


Zur atypischen Nutzung von E-Scootern urteilte das LG Oldenburg (Beschluss vom 7.11.2022 − 4 Qs 368/22), dass das Halten des Lenkers durch einen Sozius ein Führen des Fahrzeugs darstellt.


Das LG Hildesheim (Urteil vom 20.9.2022 − 13 Ns 40 Js 25077/21) entschied, dass das Fahren eines unversicherten e-Scooters ohne Fahrerlaubnis im öffentlichen Straßenverkehr selbst bei Alkohol oder Drogenkonsum nicht strafbar ist, wenn keine Ausfallerscheinungen vorliegen und der e-Scooter nur durch Muskelkraft angetrieben wurde.


BGH zur drogenbedingten Fahrunsicherheit nach § 316 StGB

Der BGH hat klargestellt (Beschluss vom 2.8.2022 − 4 StR 231/22), dass der Nachweis einer drogenbedingten Fahrunsicherheit nach § 316 StGB nicht allein durch einen bestimmten Blutwirkstoffbefund erbracht werden kann. Zusätzliche aussagekräftige Beweisanzeichen sind erforderlich, die belegen, dass die Gesamtleistungsfähigkeit des Fahrers so stark herabgesetzt war, dass er sein Fahrzeug nicht sicher führen konnte. Dabei können die Anforderungen an drogenbedingte Ausfallerscheinungen umso geringer sein, je höher die Wirkstoffkonzentration im Blut ist. Wichtig ist, dass das Verhalten des Angeklagten tatsächlich eine drogenbedingte Ausfallerscheinung darstellt und nicht etwa auf andere Faktoren, wie etwa eine Flucht vor der Polizei, zurückzuführen ist. In solchen Fällen kann ein Blick in den FAER-Auszug (Fahreignungsregister) aufschlussreich sein.


BayObLG zur alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit

Das BayObLG hat entschieden (Urteil vom 13.2.2023 − 203 StRR 455/22), dass eine alkoholbedingte relative Fahruntüchtigkeit auch ohne Blutalkoholberechnung nachgewiesen werden kann, wenn Ausfallerscheinungen vorliegen, die durch den Alkoholkonsum verursacht wurden. Eine bestimmte Mindest-Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration ist nicht erforderlich. Die Verurteilung nach § 316 StGB setzt keinen sicheren Nachweis einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,3 ‰ voraus.


LG Frankenthal zur relativen Fahruntüchtigkeit

Das LG Frankenthal betonte (Beschluss vom 26.9.2022 − 3 Qs 189/22), dass bei relativer Fahruntüchtigkeit sicher festgestellt werden muss, dass die Fehlverhaltensweise durch Alkoholkonsum verursacht wurde. Indizien wie die Dauer des Drehnystagmus können nur dann berücksichtigt werden, wenn ein Nüchternbefund als Vergleichswert vorliegt. Allein eine unsichere Einbein-Steh-Probe reicht nicht aus, um sicher festzustellen, dass körperliche Auffälligkeiten auf Alkoholkonsum zurückzuführen sind.


LG Stralsund zu körperlichen Konsumanzeichen

Das LG Stralsund stellte fest (Beschluss vom 7.10.2022 − 26 Qs 195/22), dass alleinige nachträgliche Feststellungen körperlicher Konsumanzeichen, wie Pupillenerweiterung, das Fehlen feststellbarer Ausfallerscheinungen nicht kompensieren können. Es muss immer eine direkte Verbindung zwischen den körperlichen Anzeichen und dem Alkoholkonsum bestehen, um diese als Beweis für Fahruntüchtigkeit zu werten.


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